Verein Basler Projektchor - Statuten

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1 Name und Sitz

Der Basler Projektchor ist ein Chor-Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Reinach/BL.

2 Ziel und Zweck

Die Förderung und Pflege des Chorgesangs ist ein zentrales Anliegen des Basler Projektchores. Durch das Einstudieren traditioneller, aber auch selten gehörter und anspruchsvoller Literatur verschiedener Zeitepochen für Chor a cappella und Literatur für Chor, Solisten und Orchester (Oratorium, Kantate, Messe etc.) soll dieses Ziel erreicht werden.
Stilistisch liegt das Schwergewicht bei der geistlichen Musik.
Der Verein ist gemeinnützig. Ein Gewinn wird nicht angestrebt.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Gönnern.
Aktivmitglied ist, wer im Sinn von Art. 2 mitwirkt und die Aufnahme-Bedingungen erfüllt.

  • Aktivmitglieder sind zur Teilnahme an den ausgeschriebenen Projekten mit den entsprechenden Proben verpflichtet.
  • Noten und Konzertkleidung etc. gehen zu Lasten der Sänger.
  • Sie helfen mit bei der Konzertwerbung und sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den zur Durchführung dieser Anlässe notwendigen organisatorischen Arbeiten.
  • Nur Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

Passivmitglieder sind natürliche Personen, die sich dem Verein verbunden fühlen, jedoch nicht aktiv teilnehmen können oder wollen.
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die neben dem Mitgliederbeitrag den Verein regelmässig mit namhaften Beiträgen finanziell unterstützen.

3.1 Aufnahme von Aktivmitgliedern

Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten oder den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag des Dirigenten.

3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Statuten, das Reglement und die Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Soweit möglich, haben alle Mitglieder einen erleichterten Zugang zu Konzertkarten des Vereins.

3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  • bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung
  • durch Ausschluss

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche dem Zwecke des Vereins zuwiderhandeln oder ihre Pflichten nicht erfüllen. Der Ausschluss von aktiven Mitgliedern muss schriftlich begründet werden.

4 Organisation

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

4.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens zwei Fünftel der Mitglieder beantragen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern gestellt werden
  • Wahl des Präsidenten
  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden ähnlicher Zielsetzung
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich mindestens 14 Tage im Voraus unter Angaben der Traktanden, an die Mitglieder zu erfolgen.
Anträge sind - vorbehältlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden - vorbehaltlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

  • dem Präsidenten
  • dem Aktuar
  • dem Kassier
  • dem musikalischen Leiter (mit beratender Stimme)
  • mindestens zwei Vertretern des Chores
  • weiteren Beisitzern

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Über Organisation, Aufgaben und Kompetenzen erlässt der Vorstand ein Reglement und regelt damit auch die Zeichnungsberechtigung.
Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
 
Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führen der laufenden Geschäfte
  • Vertretung des Vereins nach Aussen
  • Aufstellen eines Jahresprogramms
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Verwalten des Vereinsvermögens
  • Beschaffen der erforderlichen Mittel
  • Festsetzen des Jahresbeitrags
  • Anstellungsvereinbarung mit der musikalischen Leitung
  • Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben
  • Vollziehen der Vereinsbeschlüsse
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Ausführen sämtlicher Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  • Bei Entscheiden musikalischer Natur ist die musikalische Leitung anzuhören.

4.3 Revisionsstelle

Die ordentliche Generalversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Rechnungs-Revisoren sowie einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Generalversammlung kann anstelle eigener Rechnungs-Revisoren eine externe Revisionsstelle (z.B. ein Treuhandbüro) mit der Rechnungsrevision betrauen.
Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

5 Finanzen

Mittel des Vereins sind:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Gönnerbeiträge
  • freiwillige Beiträge, Spenden und Schenkungen
  • Konzerteinnahmen
  • weitere Erträge

Der Verein bemüht sich um die Erschliessung weiterer Finanzquellen.

5.1 Budget

Für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins erstellt der Vorstand alljährlich ein Budget und lässt es von der Generalversammlung genehmigen.

5.2 Rechnungsabschluss

Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.

5.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.

6.2 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.

6.3 Liquidation

Mit der Auflösung des Vereins wird der Vorstand beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird einer gemeinnützigen und ebenfalls von der Steuer befreiten Organisation mit ähnlicher Zielsetzung in der Schweiz übergeben.

6.4 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Februar 2010 genehmigt, sie ersetzen alle bisherigen und treten per sofort in Kraft.

Reinach, den 05. Februar 2010
Präsidentin und Aktuarin